Verwaltungsgerichtshof
17.12.2007
2006/12/0223
Abgesehen vom zentralen Verbot der Diskriminierung nach Paragraph 7 b und Paragraph 7 c, BEinstG sowie der Belästigung nach Paragraph 7 d, BEinstG normiert dieses Gesetz im Weiteren besondere Rechtsfolgen einer verpönten Diskriminierung, in seinem Paragraph 7 f, jene im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Paragraph 71, BEinstG regelt die Geltendmachung dieser besonderen Ansprüche nach diesem Gesetz durch Beamte, ohne damit aber den Diskriminierungsverboten in anderen dienstrechtlichen Verfahren die Maßgeblichkeit zu nehmen. Wie die ErläutRV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz zu Paragraph 71, Absatz 3, BEinstG verdeutlichen, hat die Geltendmachung einer verpönten Diskriminierung "im ordentlichen Rechtsmittel" - wenn ein solches offen steht - zu erfolgen, steht ein solches nicht offen, soll der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit die Funktion eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels erfüllen. (Hier: Dies bedeutet, dass die Behörde im Zuge des vorliegenden Ruhestandsversetzungsverfahrens verpflichtet war, von Amts wegen unter anderem zu prüfen, ob in der Ruhestandsversetzung des Beamten wegen dessen gesundheitlicher Verfassung eine verpönte Diskriminierung liegt.)