Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Geschäftszahl

2006/12/0223

Rechtssatz

Paragraph 7 f, Absatz 2, BEinstG sieht als besondere Rechtsfolge der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beamten vor, dass diese Maßnahme auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären ist. Das Behinderteneinstellungsgesetz gebietet aber weder in seinem Paragraph 7 f, Absatz 2, noch an anderer Stelle, einen Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 dadurch zur Verfügung zu stellen, dass der derzeitige Inhaber dieses Arbeitsplatzes im Wege einer Personalmaßnahme von diesem Arbeitsplatz entfernt werden müsste.