Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Geschäftszahl

2006/12/0222

Rechtssatz

Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 wird insbesondere dann zu erfolgen haben, wenn ein schlüssiges Sachverständigengutachten zu identen Punktewerten des Arbeitsplatzes des betreffenden Beamten einerseits und einer Richtverwendung andererseits gelangt vergleiche ausführlich etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194, mwN).