Verwaltungsgerichtshof
13.09.2007
2006/12/0222
Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 wird insbesondere dann zu erfolgen haben, wenn ein schlüssiges Sachverständigengutachten zu identen Punktewerten des Arbeitsplatzes des betreffenden Beamten einerseits und einer Richtverwendung andererseits gelangt vergleiche ausführlich etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194, mwN).