Verwaltungsgerichtshof
13.09.2007
2006/12/0222
In Ansehung des Verfahrensrechtes, dem auch der zweite Satz des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen ist, gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehenden Rechtslage vorzugehen ist. Dies betrifft auch die zum Vergleich heranzuziehenden Richtverwendungen. (Hier: Da die Arbeitsplätze des Amtsvorstandes des Zollamtes Arnoldstein und des Zollamtes Wiener Neustadt zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solchen in der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgezählten Richtverwendungen dargestellt haben, ist der angefochtene Bescheid, soweit ein Vergleich mit diesen Arbeitsplätzen angestellt wird, verfehlt. Vergleichende Betrachtungen haben nämlich jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen. Somit werden vergleichende Betrachtungen auf den Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 (insbesondere etwa die Richtverwendung 2.5.14. dieser Anlage - im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion) zu beschränken sein.)