Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2006/12/0221
Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beamten in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies (etwa über Weisung seines eigenen Vorgesetzten) unterlassen zu haben, ändert nichts daran, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194).