Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

2006/12/0221

Rechtssatz

Vergleichende Betrachtungen bei der Bewertung von Arbeitsplätzen haben jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen, wobei der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit eines derartigen Richtverwendungsarbeitsplatzes unzulässig ist (Hinweis E vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181).