Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Geschäftszahl

2006/12/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0092 E 17. Oktober 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882 aus 2003,).