Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Geschäftszahl

2006/12/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0163 E 17. September 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde war nicht nach Paragraph eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 52, AVG verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die Verwendbarkeit des Beamten auf der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde - auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058), sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde im Sinn des Paragraph 52, AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nicht gesprochen werden kann.