Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Geschäftszahl

2006/12/0195

Rechtssatz

Das Stmk DBR 2003 enthält - anders als das BDG 1979 in seinem Paragraph 278, Absatz eins, - keine Definition des Begriffs "Dienststelle". Nach Auffassung des VwGH ist es - nicht zuletzt auch wegen der bei Personalmaßnahmen vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse der Organe der Personalvertretung nach Paragraph 15, Ziffer 5, des Stmk LPVG 1999, LGBl. Nr. 94 - naheliegend, den Dienststellenbegriff in Paragraph 18, Absatz eins, Stmk DBR 2003 im Sinn des Stmk LPVG 1999 auszulegen vergleiche das bei einer ähnlichen Ausgangslage zum Krnt DienstrechtsG 1994 ergangene E vom 13. September 2002, 99/12/0230). Nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LPVG 1999 sind Dienststellen die Behörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z.B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung). In jeder Dienststelle (Paragraph 3,) ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Stmk LPVG 1999 eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen. Davon ausgehend ist eine Personalmaßnahme, bei der die neue dauernde Verwendung des Beamten mit einem Wechsel der Abteilungen innerhalb des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verbunden ist, als Versetzung im Sinn des Paragraph 18, Stmk DBR 2003 anzusehen.