Verwaltungsgerichtshof
13.09.2007
2006/12/0132
GRS wie 99/12/0139 E 13. September 2002 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Bestimmung mit Paragraph 67, DP/Stmk auch hier herangezogen werden kann, ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse (grundsätzlich) ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen.