Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Geschäftszahl

2006/12/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0101 E 28. September 1992 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird.