Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Geschäftszahl

2006/12/0106

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob der Arbeitsplatz der Beamtin - im Hinblick auf die ihr tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen ist, ist vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Ziffer eins Punkt 12 und eins Punkt 13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A1 vorgesehenen Ernennungserfordernisse notwendig ist. Paragraph 137, Absatz 10, letzter Satz BDG 1979 - wonach Absatz eins, letzter Satz leg. cit. nicht anzuwenden sei - bezog sich auf die bei In-Kraft-Treten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 in Geltung stehende Fassung des Absatz eins, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, nach dessen damaligem letzten Satz die Bewertung und die Zuordnung (von Arbeitsplätzen) der Zustimmung der Bundesregierung bedurften. Wie überdies aus den ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 54f, hervorgeht, zielt Paragraph 137, Absatz 10, leg. cit darauf ab, Mitwirkungsbefugnisse (von Mitgliedern) der Bundesregierung zu beschränken und gleichzeitig sicherzustellen, dass dem Bund hieraus keine Mehrkosten erwachsen. Somit hat auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes in einer ausgegliederten Einrichtung das besagte Vorbildungsprinzip zum Tragen zu kommen.(obiter dictum)