Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Geschäftszahl

2006/12/0106

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beamte einen Arbeitsplatz bei einer ausgegliederten Einrichtung inne hat, berührt weder sein Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes noch die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu ihrer Feststellung. Die für Zeiträume ab In-Kraft-Treten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 vorgesehene Bewertung von Arbeitsplätzen ausgegliederter Einrichtungen durch Mitglieder der Geschäftsführung (des Vorstandes) der Einrichtung (an Stelle des in Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 hiefür zuständigen Bundeskanzlers) ist von der Bewertung des Arbeitsplatzes im Rahmen eines dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahrens zu unterscheiden, welche stets der Dienstbehörde zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes).