Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2006

Geschäftszahl

2006/12/0089

Rechtssatz

Der NÖ DPL 1972 ist nicht zu entnehmen, dass bei einem Antrag auf Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug ein Originaldienstreiseauftrag angeschlossen sein müsste. Die Bestimmung des Paragraph 147, NÖ DPL 1972 verpflichtet den Beamten nicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen. Weiters stellt der Erlass, auf den sich die Behörde gestützt hat, jedenfalls insofern er sich an den Beamten als Normunterworfenen richten sollte, mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle dar vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027).