Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2006/12/0085
Erweist sich die Normativität des Inhaltes einer Erledigung als zweifelhaft, geben die fehlende Bescheidbezeichnung, die fehlende Gliederung und die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln den Ausschlag gegen deren Deutung als Bescheid.