Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2006/12/0085

Rechtssatz

Erweist sich die Normativität des Inhaltes einer Erledigung als zweifelhaft, geben die fehlende Bescheidbezeichnung, die fehlende Gliederung und die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln den Ausschlag gegen deren Deutung als Bescheid.