Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2006/12/0085

Rechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer Gliederung ist für den Bescheidcharakter der Erledigung nur dann unerheblich, wenn sich aus einem erkennbaren "Spruch" eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329).