Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2006

Geschäftszahl

2006/12/0072

Rechtssatz

Die Erledigung der Dienstbehörde vom 1. Oktober 1993 ist im Hinblick darauf, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidförmig gegliedert ist, sowie auf ihren Inhalt, wonach die Ausübung der Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" werde, somit kein normativer Akt gesetzt werden soll, jedenfalls nicht als Bescheid zu qualifizieren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0067, mwN).