Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2006/12/0054
Ein Berufsschullehrer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 20, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984 erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass der Beamte keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat vergleiche dazu bereits die Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203). Ein Personalbedarf an Lehrern einer bestimmten Fachgruppe kann somit nicht nur ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Lehrers derselben Fachgruppe begründen.