Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2006/12/0054
GRS wie 96/12/0315 E 23. Juni 1999 RS 3
(hier ohne Beisatz in Klammer)
Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen iSd Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen (im Beschwerdefall sind besondere Umstände, die die bf Landeslehrerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, nicht erkennbar; vergleiche dazu allgemein das E 6.10.1982, 3534/80).