Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Geschäftszahl

2006/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0113 E 20. Mai 2008 RS 11

Stammrechtssatz

Die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).