Verwaltungsgerichtshof
15.12.2010
2006/12/0023
Beitragsgrundlagen für die Pensionsbemessung sind nach Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 der Gehalt und bestimmte Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung hat jedoch nach Paragraphen 22 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz eins, Satz 1 BB-SozPG 1997 keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten, die ihm daher auch während seines Vorruhestandes erhalten bleibt, soweit sich nicht aus anderen (in der Regel gehaltsrechtlichen) Bestimmungen deren Veränderung ergibt. Dies wird auch in den Materialien (842 der Beilagen NR römisch 21 . GP, 12f) zur Novellierung des BB-SozPG 1997 durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155, bestätigt, in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, dass für die Pensionsbemessung grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich sein soll, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben.