Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Geschäftszahl

2006/12/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0230 E 10. September 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Liegt im Falle des §40 Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.