Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Geschäftszahl

2006/12/0019

Rechtssatz

Für die Unterscheidung zwischen einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn einer "vorübergehenden" Verwendung) im Verständnis GEHALTSRECHTLICHER Bestimmungen ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine solche Begrenzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt wird. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben vergleiche hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076, und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). Die Grundsätze in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wann eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz (mit Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG) in eine "dauernde" Betrauung übergeht (mit Anspruch auf die im Paragraph 34, GehG geregelte Zulage), sind auch auf Beamte des Post- und Fernmeldewesens zu übertragen vergleiche das zu Paragraph 106, GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049, und die dort zitierte hg. Judikatur). Eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Das gilt auch für die Abgrenzung der Dienstzulage (Paragraph 105, GehG) von der Dienstabgeltung (Paragraph 105 a, GehG).