Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2006/12/0004
Die von der Behörde ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule, insbesondere solche zwischen der zu versetzenden Landeslehrerin und der Schulleiterin) wären aber nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen vom Landeslehrer, der versetzt werden soll, zumindest mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar überwiegend auf der anderen Seite, dürfte eine Versetzung des (weitgehend) Schuldlosen nicht erfolgen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, und vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203).