Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Geschäftszahl

2006/10/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0026 E 20. November 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (Hinweis E 17.5.1991, 91/06/0070).