Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2008

Geschäftszahl

2006/10/0017

Rechtssatz

Bei der Bedarfsbeurteilung kommt ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten an vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0160, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit einer Rezeptzählung könnte daher eine Unrichtigkeit der Annahme, die Kunden der beantragten Apotheke zählten derzeit (ausschließlich) zum Versorgungspotenzial

der einen (bestehenden von zwei) Apotheke nicht aufgezeigt

werden vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0143, vom 27. März 2000, Zl. 99/10/0254, und vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0088, sowie die dort zit. Vorjudikatur).