Verwaltungsgerichtshof
06.11.2006
2006/09/0094
GRS wie 90/10/0064 E 20. Juni 1994 VwSlg 14072 A/1994 RS 8 (Hier: Dies gilt auch für den Gegenstand des Anbringens eines anwaltlich vertretenen Antragstellers.)
Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188).