Verwaltungsgerichtshof
22.12.2009
2006/08/0333
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit in erster Linie auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten abstellt und nicht auf die Erteilung fachlicher Weisungen. Dies aber nur deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17. Dezember 2002, 99/08/0102; E 25. April 2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Werden aber auch fachliche Weisungen erteilt, dann sind diese bei der Beurteilung nicht nur bei verbleibenden Unklarheiten bei der Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten nach Maßgabe ihrer Unterscheidungskraft mit heranzuziehen (Hinweis E 25. April 2007, 2005/08/0137), sondern ihr Vorliegen ist ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E 20. Dezember 2006, 2004/08/0221).