Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Geschäftszahl

2006/08/0333

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen sachlichen (die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse oder das dabei einzuhaltende Verfahren betreffenden) und persönlichen (das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten unmittelbar betreffenden) Weisungen kann nicht immer in voller Schärfe vorgenommen werden (Hinweis E 31. Jänner 1995, 92/08/0213).