Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2009

Geschäftszahl

2006/08/0333

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht auf die Bezeichnung der Beschäftigung an, sondern auf deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung.