Verwaltungsgerichtshof
22.12.2009
2006/08/0333
GRS wie 2007/08/0296 E 2. April 2008 RS 2
(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, ausgesprochen, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0215, und vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162, mwN). (Hier: in Bezug auf eine Aerobic-Trainerin)