Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Geschäftszahl

2006/07/0169

Rechtssatz

Zwar kann eine Zurückweisung aus einem unzutreffenden Grund einen Bescheid auch dann mit einer zu seiner Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belasten, wenn im Ergebnis - wenn auch mit anderen Gründen - ohnehin mit einer Zurückweisung vorzugehen war. Im Beschwerdefall ist aber durch die Aufhebung des Spruchpunktes

b) des Bescheides des LAS durch das vorliegende Erkenntnis (wegen Unzuständigkeit des LAS) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise geklärt, dass diese Entscheidung des LAS nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, so dass die von der belangten Behörde (OAS) für die Zurückweisung der Berufung des Bf gegebene Begründung (des Nichtvorliegens eines abändernden Erkenntnisses des LAS iSd Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950) nicht zu einer Verletzung von Rechten des Bf führen kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/07/0073