Verwaltungsgerichtshof
23.01.2008
2006/07/0169
GRS wie 99/07/0168 E 3. Februar 2000 VwSlg 15341 A/2000 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Der EGMR hat in seinem Urteil in der Sache Stallinger und Kuso gegen Österreich vom 23.4.1997, 12/1996/631/814, 12/1996/631/815, ÖJZ 1997, 755 sowie auch in der Sache Lughofer gegen Österreich (Appl Nr 22811/93) ausgesprochen, dass die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH eine Verletzung des Artikel 6, MRK darstellte. Grund für diese Entscheidung war, dass nach der diesen Fällen zu Grunde liegenden österreichischen Rechtslage die Verhandlungen vor den Agrarsenaten nicht öffentlich waren. Diese Rechtslage wurde aber durch die AgrVGNov 1993, Bundesgesetzblatt Nr 901, geändert. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AgrVG entscheiden die Agrarsenate nunmehr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien. Dem Erfordernis des Artikel 6, MRK ist damit Rechnung getragen. Ein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung in allen Instanzen besteht nach der MRK nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/07/0073