Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/07/0163

Rechtssatz

Ein Beteiligter muss bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen (Hinweis E 27. Juni 2006, 2004/05/0099). Eine fachliche Untermauerung, die die Beiziehung eines Sachverständigen durch den Beteiligten erforderte, würde jedoch den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab überspannen und darüber hinaus die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes einem Beteiligten überbürden und aus dem Verfahren auslagern.