Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/07/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0137 E 23. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).