Verwaltungsgerichtshof
17.10.2007
2006/07/0163
GRS wie 93/05/0137 E 23. Jänner 1996 RS 3
Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).