Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/07/0163

Rechtssatz

Voraussetzung für die Auferlegung von Kommissionsgebühren nach Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 76 Absatz 2, zweiter Satz AVG ist neben der Beteiligtenstellung des mit der Tragung der Gebühren zu Belastenden die schuldhafte Verursachung der Amtshandlung durch diesen.