Verwaltungsgerichtshof
17.10.2007
2006/07/0163
Voraussetzung für die Auferlegung von Kommissionsgebühren nach Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 76 Absatz 2, zweiter Satz AVG ist neben der Beteiligtenstellung des mit der Tragung der Gebühren zu Belastenden die schuldhafte Verursachung der Amtshandlung durch diesen.