Verwaltungsgerichtshof
28.01.2010
2006/07/0140
GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 1
(Hier: Das gilt auch für Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959.)
Nach stRsp des VwGH ist für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).