Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Geschäftszahl

2006/07/0128

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - ua keine fremden Rechte verletzt (Hinweis E 28. September 2006, 2005/07/0019). Liegt eine solche Verletzung fremder Rechte, zB. eine Beeinträchtigung der Wasserqualität eines Hausbrunnens oder eine Beeinträchtigung des Grundeigentums vor, so kann - vom Sonderfall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.