Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2006/07/0115

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht, richtet sich nicht nach dem Verhältnis des Beitragsschuldners zum Abfall, sondern ausschließlich nach dem Abfall selbst.