Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2006/07/0115

Rechtssatz

Es obliegt der den Altlastenbeitrag vorschreibenden Behörde, den tatsächlichen Beitragsschuldner im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens festzustellen; im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 10, ALSAG 1989 ist lediglich die Antragslegitimation zu prüfen.