Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2006/07/0113

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563 aus 1963,; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105 aus 1981,; E 17. September 1996, 94/05/0054).