Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0108
Nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 genügt die bloße Möglichkeit der Gefährdung des Wasservorkommens, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eine solche Schongebietsverordnung schafft zum Schutz des Wasservorkommens zusätzliche, über die im WRG 1959 enthaltenen hinausgehende Bewilligungstatbestände (Hinweis E 25. Dezember 1992, 91/07/0168). Hiebei sind in einer Schongebietsverordnung enthaltene Verbote in deren Wirkungsbereich Determinanten für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.