Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0108
Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0019).