Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0108
In dem Urteil vom 16.9.1999, C-435/97, hat der EuGH (ua) ausgeführt, dass Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis einräume, nach ihrem Ermessen bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieses Ermessen werde jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (RN 36).