Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2006/07/0108

Rechtssatz

Bei den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, iSd Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im Fall eines in Anhang römisch zwei aufgezählten Projektes nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang römisch zwei aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (Hinweis E 17. Mai 2001, 99/07/0064; E 23. September 2002, 2000/05/0127).