Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0108
Als "vorübergehende Eingriffe" im Sinn des Paragraph 56, WRG 1959 sind nur Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Zur Entscheidung ist, wenn erkennbar ein Zusammenhang zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben gegeben ist, die nach den Paragraphen 98, ff legcit dafür zuständige Behörde, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.