Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2006/07/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0049 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13508 A/1991 RS 1 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Obzwar eine formelle "Aussetzung" des von Amts wegen fortzuführenden Berufungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch im Gesetz nicht vorgesehen ist, so kann es der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert hat, nicht zum ausschließlichen Verschulden angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwartet.