Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2006/07/0108
GRS wie 91/07/0049 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13508 A/1991 RS 1 (hier nur erster Halbsatz)
Obzwar eine formelle "Aussetzung" des von Amts wegen fortzuführenden Berufungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch im Gesetz nicht vorgesehen ist, so kann es der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert hat, nicht zum ausschließlichen Verschulden angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwartet.