Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2007

Geschäftszahl

2006/07/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des Paragraph 138, WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.