Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2007

Geschäftszahl

2006/07/0097

Rechtssatz

Dem Bf kommt kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung von öffentlichen Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegenüber demjenigen, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ergeht. Einen solchen durchsetzbaren Anspruch hätte der Bf nur im Falle der Verletzung seiner Rechte durch den Setzer der eigenmächtigen Neuerung.