Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/07/0090

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen wurde, auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen (Hinweis E 27.4.2006, 2005/07/0137). (Hier: Das (Titel)Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags wurde auf Grund der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Interessenlage über Antrag der von den Schlammablagerungen in ihrem Teich betroffenen Bf gemäß Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 eingeleitet. Den Bf kam daher Antragslegitimation hinsichtlich der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu.)